Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen oder konkrete Empfehlungen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt oder eine entsprechende Fachstelle.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein Gesetz, um Inklusion und Gleichberechtigung zu stärken. Es wurde mit dem Ziel eingeführt, allen Nutzern – einschließlich Menschen mit Behinderungen – einen gleichberechtigten Zugang zu einer Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.
Das Gesetzt betrifft sowohl den physischen als auch den digitalen Raum und soll sicherstellen, dass niemand aufgrund von Barrieren ausgeschlossen wird.

Ab wann gilt das BFSG und wen betrifft es?
Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle Produkte und Dienstleistungen, die dem BFSG unterliegen und nach dem Stichtag in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden, barrierefrei sein. Hierzu zählen unter anderem auch Webseiten, wenn diese Dienstleistungen im Personenverkehr oder elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Dabei handelt es sich einerseits um Onlineshops, aber auch um andere Dienstleistungen wie Terminbuchungssysteme oder Kontaktformulare, da diese im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages existieren. Reine B2B-Geschäfte sind allerdings vom BFSG ausgeschlossen.
Betroffen sind alle natürlichen und juristischen Personen (d. h. GmbHs, Vereine, Stiftungen usw.) sowie Personengesellschaften, bei denen es sich nicht um ein Kleinstgewerbe handelt. Das BFSG definiert ein Kleinstgewerbe als Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern, die entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben.
Wirtschaftstätige, die nicht unter diese Definition fallen, können sich trotzdem von den Pflichten des BFSG freistellen lassen, sofern die Einhaltung der Regelungen ein unangemessenes wirtschaftliches Risiko mit sich bringt. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde muss davon allerdings proaktiv unterrichtet werden.
Was müssen Unternehmen zur Einhaltung des BFSG tun?
Durch das BFSG steigt der Anspruch an die Implementierung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit von Webseiten erheblich. So sind Unternehmen ab dem 28. Juni 2025 verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Webseiten die EU-Norm EN 301 549 erfüllen. Diese Norm orientiert sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 und legt fest, welche Kriterien erfüllt werden müssen, damit eine Webseite als barrierefrei gilt. Außerdem müssen auch Dokumente, die auf der Webseite zur Verfügung gestellt werden, die in der Norm aufgeführten Kriterien erfüllen.
Webseitenbetreiber sind nicht nur verpflichtet, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten, sondern müssen auch eine leicht zugängliche Dokumentation aller Barrierefreiheitsfunktionen bereitstellen. Zusätzlich ist ein Supportservice erforderlich – beispielsweise eine Hotline oder ein Helpdesk –, an den sich Nutzer bei Fragen oder Problemen wenden können.
Was passiert bei Nichteinhaltung?
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sind für die Durchsetzung des BFSG zuständig. Bei Nichteinhaltung droht zunächst eine Verwarnung mit der Forderung der Herstellung der Barrierefreiheit. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, kann die Marktüberwachungsbehörde im schlimmsten Fall die Einstellung der Dienstleistung veranlassen und Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängen.
Veränderungen für alle?
Das BFSG stellt Unternehmen vor eine große Herausforderung: die barrierefreie Umgestaltung ihrer bestehenden Webseiten und digitalen Angebote. Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung sind erheblich, einschließlich hoher Bußgelder. Gleichzeitig eröffnet das BFSG jedoch auch neue Chancen, da es ermöglicht, Nutzer zu erreichen, die zuvor von der Nutzung der Dienstleistungen ausgeschlossen waren. Zudem profitieren alle Menschen von barrierefreien Angeboten – sei es durch eine intuitivere Navigation, klar strukturierte Inhalte oder eine bessere Nutzererfahrung auf unterschiedlichen Geräten. Barrierefreiheit macht digitale Produkte einfach zugänglicher und nutzerfreundlicher für jeden.
FAQ
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein Gesetz, um Inklusion und Gleichberechtigung zu stärken. Es wurde mit dem Ziel eingeführt, allen Nutzern – einschließlich Menschen mit Behinderungen – einen gleichberechtigten Zugang zu einer Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.
Ab wann gilt das BFSG?
Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle Produkte und Dienstleistungen, die dem BFSG unterliegen und nach dem Stichtag in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden, barrierefrei sein.
Für wen gilt das BFSG?
Betroffen sind alle natürlichen und juristischen Personen (d. h. GmbHs, Vereine, Stiftungen usw.) sowie Personengesellschaften, bei denen es sich nicht um ein Kleinstgewerbe handelt. Das BFSG definiert ein Kleinstgewerbe als Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern, die entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben.
Eine Freistellung ist jedoch auch für andere Unternehmen möglich, falls die Einhaltung ein nicht tragbares wirtschaftliches Risiko darstellt.
Was muss zur Einhaltung des BFSG getan werden?
Unternehmen sind ab dem 28. Juni 2025 verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Webseiten die EU-Norm EN 301 549 erfüllen. Diese Norm orientiert sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1.
Was passiert bei Nichteinhaltung der Vorgaben des BFSG?
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sind für die Durchsetzung des BFSG zuständig. Bei Nichteinhaltung droht zunächst eine Verwarnung mit der Forderung der Herstellung der Barrierefreiheit. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, kann die Marktüberwachungsbehörde im schlimmsten Fall die Einstellung der Dienstleistung veranlassen und Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängen.